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Allgemeine Einkaufsbedingungen der LBPS GmbH

- Zur Verwendung im Verkehr zwischen Unternehmern -



I. Geltungsbereich

1. Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen der LBPS GmbH (im folgenden, „Auftraggeber“, „AG“, „LBPS“, „wir“, „uns“) gelten für alle zwischen dem Auftragnehmer (im folgenden „AN“) und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren oder Erbringung von Leistungen.

2. Andere Allgemeine Bedingungen, insbesondere Verkaufsbedingungen des AN, gelten nur, soweit sie von uns ausdrücklich in Textform (per Brief, Fax oder E-Mail) anerkannt werden. Mit Annahme unserer Bestellung erkennt der AN unsere Einkaufsbedingungen an.

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem AG und dem AN getroffen werden, sind in den jeweiligen Verträgen, diesen Bedingungen oder den Angeboten des AG in Textform niedergelegt.

II. Angebot und Vertragsschluss

1. An das Angebot für den Abschluss eines Vertrages (Bestellung) ist der AG zwei Wochen gebunden. Der AN kann nur innerhalb dieser zwei Wochen das Angebot durch Erklärung in Textform gegenüber dem AG annehmen.

2. Es gilt allein der Inhalt unserer Bestellungen in Textform. Mündlich, insbesondere telefonisch, erteilte Bestellungen oder auch Nebenabreden werden erst durch unsere Bestätigung in Textform gültig.

3. Weicht die Auftragsbestätigung von unserer Bestellung ab, gilt dies als neues Angebot des AN, welches unserer Annahme bedarf.

4. Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die zur Bestellung gehören, bleiben im Eigentum des AG, der sich alle Urheberrechte an diesen Unterlagen vorbehält. Im Weiteren wird auf Abschnitt IX verwiesen. Nimmt der AN das Angebot des AG nicht innerhalb der Frist gemäß Abschnitt II Ziff. 1 an, sind diese Unterlagen unverzüglich an den AG zurückzusenden.

III. Preise, Zahlungen

1. Der vom AG in der Bestellung ausgewiesene Preis ist verbindlich, endgültig und gilt „frei Haus“, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird. Die Verpackungskosten sind im Preis eingeschlossen. Der Preis versteht sich einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer die gesondert auszuweisen ist.

2. Sämtliche Rechnungen des AN haben die vom LBPS angegebene Bestellnummer oder Aktenzeichen auszuweisen. Die Rechnung muss die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) des AN enthalten und insbesondere den Formvorschriften des §14 UStG genügen. Rechnungen sind in doppelter Ausfertigung, gesondert von der Ware an unsere Geschäftsadresse
LBPS - GmbH
Gierather Str. 71
51069 Köln
zu senden.

3. Der AG zahlt, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung mit dem AN getroffen wurde, innerhalb von zwölf Werktagen, gerechnet ab vollständiger Lieferung der Ware durch den AN und ordnungsgemäßen Rechnungserhalt mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.

4. Mit der Zahlung ist weder ein Anerkenntnis ordnungsgemäßer Erfüllung, noch ein Verzicht auf die Haftung des AN wegen Mängeln verbunden.

5. Dem AG stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. Er ist berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ohne Einwilligung des AN abzutreten.

6. Der AN ist nicht berechtigt, ohne vorherige Einwilligung des AG Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.

IV. Lieferung und Lieferfrist

1. Lieferung und Versand erfolgen auf Gefahr des AN „frei Haus“ an den von uns angegebenen Lieferort.

2. Die Kosten für Verpackung, Fracht und Versicherung trägt der AN.

3. Soweit im Einzelfall Lieferung ab Werk vereinbart ist, hat der AN für die für uns günstigste Verfrachtung und Verpackung zu sorgen. Auch in diesem Fall haftet der AN für Transportschäden.

4. Die vom AG in der Bestellung angegebene Lieferfrist oder das angegebene Lieferdatum sind für den AN verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung von Lieferterminen ist das Eintreffen der Ware am Bestimmungsort.

5. Gerät der AN in Verzug, stehen dem AG die gesetzlichen Ansprüche zu. Macht der AG Schadensersatzansprüche geltend, ist der AN zum Nachweis berechtigt, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat, oder dem AG ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

6. Hat der AN den vereinbarten Liefertermin nicht eingehalten und haben wir ihm zur Lieferung erfolglos eine angemessene Frist gesetzt, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

7. Bei vom AN zu vertretender Lieferverzögerung sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,3 % des Nettolieferwerts pro Tag, maximal 5 % des Lieferwerts zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen. Dem AN bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass uns ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

8. Droht eine Lieferverzögerung, muss uns der AN umgehend hierüber informieren.

9. Alle zur Abwicklung des Liefer- und Leistungsumfanges notwendigen Kontakte sind ausschließlich und direkt mit dem AG abzuwickeln, auch im Falle einer direkten Lieferung an einen unserer Kunden. Abweichungen hiervon bedürfen unserer ausdrücklichen Genehmigung.

V. Gewährleistung, Mängel

1. Der AN garantiert, dass die gelieferte Ware den für ihre Verwendung geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie dem neuesten Stand der Technik entspricht und keine Rechte Dritter, insbesondere gewerblicher Schutzrechte, verletzt.

2. Der AG ist verpflichtet, die Ware ab Ablieferung durch den AN innerhalb einer angemessenen Frist auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen.

3. Mängel der gelieferten Ware, soweit sie bei der Untersuchung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden können, zeigen wir dem AN innerhalb von zwölf Werktagen nach Erhalt der Ware an. Mängel, die bei einer solchen Untersuchung nicht erkennbar waren, zeigen wir innerhalb von zwölf Werktagen nach Kenntnis an. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge an den AN.

4. Dem AG stehen die gesetzlichen Mängelansprüche gegenüber dem AN zu und der AN haftet gegenüber dem AG im gesetzlichen Umfang.

5. Die Verjährung für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

VI. Haftung des AN, Freistellung, Versicherungsschutz

1. Wird der AG aufgrund eines Produktschadens, für den der AN verantwortlich ist, von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hat der AN den AG auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen, wenn der AN die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat.

2. Muss der AG aufgrund eines Schadensfalls i.S.v. Abschnitt VI Ziff. 1 eine Rückrufaktion durchführen, ist der AN verpflichtet, dem AG alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der von ihm durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Der AG wird, soweit es ihm möglich und zeitlich zumutbar ist, den AN über den Inhalt und den Umfang der Rückrufaktion unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des AG bleiben hiervon unberührt.

3. Der AN ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer für die Ware angemessene Deckungssumme von mindestens 3. Mio EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und aufrecht zu halten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des AG bleiben hiervon unberührt.

4. Wird der AG von dritter Seite in Anspruch genommen, weil die Lieferung des AN ein gesetzliches Schutzrecht eines Dritten verletzt, verpflichtet sich der AN, den AG auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, einschließlich aller notwendigen Aufwendungen, die dem AN im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten und deren Abwehr entstanden sind, es sei denn, der AN hat nicht schuldhaft gehandelt. Der AG ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Einwilligung des AN die Ansprüche des Dritten anzuerkennen und/oder Vereinbarungen mit dem Dritten bezüglich dieser Ansprüche abzuschließen.

5. Die Verjährung für diese Freistellungsansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

VII. Beschaffenheit der Ware

1. Der AG garantiert dass die Ware frei von Silikon oder kraterbildenen Substanzen ist.

2. Wird der AG aufgrund eines in Folge durch Silikon oder kraterbildenden Substanzen entstandenen Schaden von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hat der AN den AG auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen.

VIII. Qualitätssicherung und Umweltverträglichkeit

1. Der AN verpflichtet sich bei der Durchführung des Vertragsverhältnisses die Grundsätze der Qualitätssicherung entsprechend der einschlägigen Norm ISO 9001 (i.d.g.F) anzuwenden. Der AG und seine Kunden haben das Recht, das Qualitätssicherungssystem, die Qualitätssicherungsvorschriften und den Qualitätssicherungsplan des AN und ggf. seiner Vertragspartner jederzeit zu auditieren.

2. Der AN verpflichtet sich die für eine Verwendung der Ware innerhalb der EU die notwendigen relevanten EU-Richtlinien, insbesondere die EU-Harmonisierungsrichtlinie (CE-Kennzeichnung) bzw. landespezifische Umsetzung dieser Richtlinie, für die von ihm gelieferte Ware einzuhalten.

3. Der AN verpflichtet sich die jeweils gültigen Bestimmungen zur Umweltverträglichkeit und Umweltschutz bei der Abwicklung des Vertragsverhältnisses einzuhalten. Insbesondere verpflichtetet sich der AN zur Anwendung der Regeln nach ISO 14001 und weist eine entsprechende Zertifizierung auf Anfrage des AG nach.

IX. Geheimhaltung, Unterlagen, Gegenstände, Werkzeuge und Weiterentwicklung

1. Sämtliche Konstruktionsunterlagen, sonstige Unterlagen, Gegenstände und Werkzeuge die wir dem AN zur Angebotsabgabe oder zur Ausführung von Bestellungen überlassen, bleiben unser Eigentum und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder ohne unsere Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden.

2. Hat der AN Werkzeuge, Konstruktionen oder Programme selbst herzustellen oder im eigenen Namen zu beschaffen, werden wir Eigentümer der Werkzeuge einschließlich Konstruktionsunterlagen, sobald wir die Werkzeugkosten vollständig bezahlt haben.

3. Erfindungen oder Verbesserungen durch den AN im Zuge der gemeinsamen Auftragsdurchführung sind dem AG zur Verwertung anzubieten. Im Fall der Ablehnung einer Verwertung durch den AG steht dem AN die freie Nutzung zu.

4. Soweit durch die Eigenart des Vertragsverhältnisses der AN mit dem AG Entwicklungsarbeit zu leisten hat, fallen ggf. patentierbare Ergebnisse ausschließlich dem AG zu.

5. Der AN darf von uns gelieferte Werkzeuge nur für die Ausführung unserer Bestellungen verwenden. Er verpflichtet sich, die Werkzeuge auf eigene Kosten zum Neuwert zu versichern, und tritt uns hierdurch schon jetzt alle Entschädigungsansprüche gegen den Versicherer ab.

6. Nach Erledigung der Bestellungen sind uns sämtliche Konstruktionsunterlagen, sonstige Unterlagen, Gegenstände und Werkzeuge kostenfrei zu zusenden.

7. Der AN verpflichtet sich, die von ihm anlässlich der Ausführung unserer Bestellungen erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen ausschließlich für uns zu verwenden und Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zur Kenntnis zu bringen.

8. Werbung mit dem Namen des AG oder dem Vertragsverhältnis zwischen AG und AN bedarf der Genehmigung durch uns.

X. Rechtswahl und Gerichtsstand

1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Köln.

3. Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Klausel durch eine ihr wirtschaftlich möglichst nahe kommende Klausel zu ersetzen.